Grundsätzlich berechnet ein Unterhaltsrechner zum einen für die Ehegatten und zum anderen für die Kinder den Unterhalt. Da es jedoch bei sehr unterschiedlichen Gehaltshöhen zu Ergebnissen kommen kann, die von Gerichten im Einzelfall geprüft werden müssen, kann der Unterhaltsrechner nur annähernde Ergebnisse liefern.
Nach der Scheidung – Das müssen Sie beachten
Viele Pärchen fragen sich, wie es nach einer Scheidung weiterläuft. Laut Statistik wird in Deutschland fast jede dritte Ehe geschieden. Was bedeutet es für das Ehepaar, wenn es zu einer Scheidung kommt? Welche Auswirkungen hat ein derartiger Schritt?...
Ebenso sollte man genau beachten, ob neben einem Kindes¬unter¬halt eventuell auch ein Ehe-gattenunter¬halt berück¬sich¬tigt werden muss. Allerdings können Ansprüche auf Ehegattenunterhalt nur dann greifen, wenn der Ehepartner nach einer Scheidung nicht selbst für sich sorgen kann. Für diesen Fall müssen entsprechende Unterhaltstatbestände des BGB vorliegen.
Was bewirkt die Düsseldorfer Tabelle
In der Regel bewirken die Düsseldorfer Tabelle sowie auch weitere Leitlinien einen Richtwert und eine Empfehlung für die Familiengerichte. So kann es bei weiteren individuellen Faktoren ebenfalls zu einer Abweichung der Tabelle kommen. Aus diesem Grund sind die berechneten Werte mit dem Unterhaltsrechner auch nur eine Basis-Kalkulation.
So kann es im Einzelfall vorkommen, dass die Berechnung mit dem Unterhaltsrechner auch stärker abweichen kann. Oftmals wird in der Praxis von Gerichten auch ein höherer Kindesunterhalt festgelegt, als es unter Umständen durch die Düsseldorfer Tabelle und dem Unterhaltsrechner. Das kann vor allem durch Mehr- und Sonderbedarf von den Kindern hervorgerufen werden.
Nettoeinkommen ist ausschlaggebend
Bei der Eingabe des Einkommens im Unterhaltsrechner sollte man das monatliche Nettoeinkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit entsprechend angeben. Hier bei gehört jedoch das Kindergeld nicht zum monatlichen Nettoeinkommen. Ebenso ist zu berücksichtigen, keine berufsbedingten Aufwendungen mit anzugeben sind, denn der Unterhaltsrechner ermittelt eine entsprechende Pauschale von fünf Prozent von dem monatlichen Nettoeinkommen.
Grundsätzlich entspricht das Nettoeinkommen dem Bruttoeinkommen mit dem Abzug von Sozialabgaben, Steuern sowie einer entsprechenden Vorsorgeaufwendung. So können Personen, die wiederum nicht der Rentenversicherung unterliegen, eine angemessene Vorsorgeaufwendung in Höhe von 20 Prozent des Bruttoeinkommens aufwenden. Bei einmaligen und höheren Zahlungen, wie zum Beispiel mögliche Abfindungen oder auch Jubiläumszuwendungen, müssen dieser auf mehrere Jahre verteilt werden.
Grenze des Eigenbedarfs und möglicher Wohnvorteil
Die Höhe des Eigenbedarfs bei einem Unterhalts¬pflichtigen mit einem Erwerb liegt im Jahr 2019 bei aktuell 1.080,00 Euro. Bei einem Unterhaltpflichtigen ohne einen Erwerb liegt die Mindesthöhe bei 880,00 Euro, was auch dem Existenzminimum entspricht. Dieser jeweilige Betrag muss dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhalts im Minimum übrig bleiben. Liegt ein Mangelfall vor, kann nur ein Teilbetrag an Unterhalt gezahlt werden.
Bewohnt man eine eigene Immobilie, sollte man immer den entsprechenden Mietwert angeben. Da wiederum keinerlei Mietaufwendungen anfallen, entsteht daraus ein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil, der auch als Wohnvorteil beschrieben wird. Von daher muss dieser Wohnvorteil dem bereinigten sowie unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen hinzugerechnet werden.
Was passiert mit ehebedingten Schulden?
Bei dem monatlichen Aufwand müssen ehebedingte Schulden sowie auch bezahlten Raten, die während der Ehe aufkamen, wie zum Beispiel für Bausparverträge und Lebensversicherungen, berücksichtigt werden. Sin noch Schulden vorhanden, die aus der Zeit der Ehe stammen sowie auch mit Zustimmung des anderen Ehepartners gemacht wurden, sind diese ebenso für eine Unterhaltszahlung entsprechend anrechenbar.
Dasselbe gilt ebenfalls für Schulden, die schon aus der Zeit vor dieser Ehe stammen. Wiederum können nacheheliche Schulden dabei nicht berücksichtigt werden. Dabei gibt es Ausnahmen in Form von Anschaffungen, wie beispielsweise die Finanzierung eines Fahrzeugs, das aufgrund eines Auszugs für das Erreichen des Arbeitsplatzes benötigt wird. Finanzierungen, die reinen Luxus wie zum Beispiel teure Reisen, Haustiere oder Luxus-Fahrzeuge aufgenommen wurden, können daher nicht verrechnet werden.
Kindergeld und Anzahl der Kinder
Die Anzahl der Kinder und das damit verbundene Kindergeld fließt ebenfalls in die Berechnung des entsprechenden Unterhalts ein. Vor allem die Anzahl der gemeinsamen Kinder wirkt sich auf eine gewisse Einstufung bei den Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle aus. Denn diese ist somit für zwei Unterhalts¬berechtigte entsprechend erstellt worden.
So kann man bei einer geringeren oder auch größeren Anzahl von Unterhalts¬berechtigten gewisse Zu- und Abschläge durch eine Einstufung in einen höhere oder auch niedrigere Einkommensgruppe erreichen, was auch von dem Unterhaltsrechnermit diesen Faktoren berücksichtigt wird.
Alter und Unterhaltsberechtigung von Kindern
Mit Hilfe des Alters von unterhalts¬berechtigten Kindern sowie dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltszahlenden, kann man mit der Düsseldorfer Tabelle einen entsprechenden Tabellenunterhalt ermitteln. Dabei ist die Düsseldorfer Tabelle eine Leitlinie für den Unterhalt, was wiederum in Abstimmung mit den deutschen Oberlandesgerichten als eine Orientierung genutzt wird.
Kinder wiederum, die volljährig sind, haben nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsberechtigung, wenn diese mittels einer entsprechenden Berufsausbildung oder auch eines Studiums alleine nicht in der Lage sind, ihren eigenen Unterhalt zu finanzieren. Jedoch entfällt mit der Volljährigkeit die genaue Trennung von Natural- und Barunterhalt. Denn genau ab diesem bestimmten Zeitpunkt sind beide Eltern gemäß ihrer Einkommen auch barunterhaltspflichtig.
Gesamtunterhaltsbedarf bei Kindern
Gerade bei volljährigen Kindern, die noch zu Hause bei den Eltern wohnen, bemisst sich in der Regel die Unterhaltshöhe nach der Düsseldorfer Tabelle. Wiederum liegt der Gesamtunterhaltsbedarf bei Kindern, die nicht mehr zu Hause wohnen, im Jahr 2019 bei 735,00 Euro.
Allerdings sind darin auch die kompletten Wohnkosten enthalten. Ebenso kann dieser entsprechende Bedarfssatz auch schon für ein minderjähriges Kind angesetzt werden, dass bereits schon in einem eigenen Haushalt wohnt.